AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma der Arthur GmbH, Buschstr. 52, 53113 Bonn, ist eine Full-Service-Agentur für digitale und klassische Medien.

Das Unternehmen erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Leistungsvertrages werden. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Anerkennung durch die Der Arthur GmbH gültig. Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Leistungsvertrages.

 

1. Vertragsschluss und Leistungsumfang

Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und Bestellungen des Auftraggebers gelten als Angebot. Gleiches gilt für Kostenvoranschläge und speziell ausgearbeitete Angebote des Auftragnehmers.

Die Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung per Brief, E-Mail oder Fax zu den Bedingungen dieser AGB angenommen. Mündlich vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief, E-Mail oder Fax.

Der Vertragsschluss kommt mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Er kommt auch dann zustande, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt.

Der Leistungsumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung.

Sämtliche Arbeitsunterlagen, Daten und Aufzeichnungen sowie Entwürfe und Produktionsdaten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung angefertigt werden, verbleiben im Eigentum und Besitz des Auftragnehmers. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden.

 

Fremdleistungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Dem Auftragnehmer ist hierfür eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

 

– Web- und App Design / Programmierung

Bei Fertigstellung einer Webseite / App gewährleistet der Auftragnehmer einen aktuellen Stand der jeweils verwendeten Software und die fehlerfreie Darstellung der Webseite in den gängigen, zur Zeit der Veröffentlichung aktuellen und gebräuchlichen Browsern. Nach der Fertigstellung der Webseite liegt die Verantwortung für die Aktualität der Software beim Auftraggeber, es sei denn der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit einem Wartungsvertrag.

Technologische Entwicklungen bezüglich des zur Darstellung verwendeten Programm-Quellcodes können jedoch nicht automatisch durch Software-Updates umgesetzt werden. Die genutzten Technologien befinden sich in einem steten Wandel, hervorgerufen durch Weiterentwicklungen, Neuerungen und Erweiterungen. Sollte die Darstellung der Webseite dadurch im Laufe der Zeit verändert oder eingeschränkt werden, bedarf es eines neuen Auftrages, um die notwendigen Anpassungen am Darstellungscode auszuführen.

 

– Suchmaschinenoptimierung

Beauftragte Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO/SEA) erledigt der Auftragnehmer mit größtmöglicher Sorgfalt. Einen bestimmten werblichen Erfolg und/oder eine bestimmte Platzierung der Webseiten des Kunden in Suchmaschinenrankings schuldet der Auftragnehmer nicht.

Die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber werden von den Parteien anerkannt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Anwendung bestimmter Methoden zur Suchmaschinenoptimierung zu verweigern, wenn und soweit diese gegen die Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber verstoßen.

Wird die Suchmaschinenoptimierung durch Dritte vorgenommen, die durch den Auftraggeber beauftragt wurden, ist eine Haftung des Auftragnehmers wegen Suchmaschinenrankings ausgeschlossen.

 

– Printdesign

Werden Leistungen im Bereich Printmedien beauftragt, erhält der Auftraggeber von dem Auftragnehmer einen finalen Korrekturabzug PDF-Datei per Mail. Diesen gibt der Kunde für den Druck bzw. die Produktion frei.

Der freigegebene Korrekturabzug ist maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der geschuldeten Leistung. Der Auftragnehmer haftet nicht für inhaltliche Fehler (Text/Bild), die vom Auftraggeber freigegeben wurden.

Farben werden vom Auftraggeber nach Vorlage eines Farbfächers, Trägermaterialien (Papier etc.) nach Vorlage entsprechender Muster ausgewählt. Es ist unvermeidbar, dass es beim Druck- /Produktionsvorgang zu minimalen Farbabweichungen kommen kann. Die Parteien sind sich daher einig, dass geringfügige Farbabweichungen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB begründen.

 

2. Terminabsprachen

Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Auftraggeber erkennen die Beweiskraft durchgehender E-Mail-Korrespondenz an.
Die Fristen- und Termine können durch den Auftragnehmer nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von dem Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Verzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Pflichten des Auftraggebers, Mitwirkungspflichten, Haftung

Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Entwicklung des Werkes und deren Herstellung zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Überlassung aller erforderlichen und verfügbaren Daten, Unterlagen und Informationen auf eigene Kosten, die für die Entwicklung und Herstellung erforderlich sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das beigebrachte Material (Texte, Schriften, Bilder, Videos etc.) auf die eventuelle bestehende Rechte zu überprüfen und ggf. die notwendigen Nutzugsrechte hierfür auf eigene Kosten zu beschaffen. Jeglichen Ansprüche wegen Verstoßes gegen Urheberrechts-, Wettbewerbsrechts- und Werberechtsgesetze gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

 

4. Abnahme, Vergütung, Fälligkeit der Vergütung

Die volle Vergütung ist nach Abnahme der erbrachten Leistung fällig.

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen funktionsfähig und mängelfrei ist. Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist von 5 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Falls eine Abnahme – nach Mahnung durch den Auftragnehmer – auch nach maximal 10 Arbeitstagen nach Fertigstellung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt die Leistung als abgenommen und wird in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Abnahme von Entwürfen.

Kommt es zur Herstellung des Werkes auf die Mitwirkung des Auftraggebers an und leistet der Auftraggeber seine Mitwirkung trotz Aufforderung des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht, erhält der Auftraggeber die Aufforderung, die erbrachten Leistungen abzunehmen. Nach Ablauf der Abnahmefrist wird die restliche Vergütung in Rechnung gestellt. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer entsteht, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 3 nicht oder nicht hinreichend genügt, kann dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.

Der Auftragnehmer stellt die Vertraglich geschuldete Vergütung in Rechnung (Schlussrechnung). Die Schlussrechnung ist innerhalb von 5 Werktagen zur Zahlung fällig.

Die Vergütung wird in drei Teilen (Abschlägen) fällig. mit Auftragsbestätigung, Abnahme der Basisdesigns oder Beginn der Programmierung und Fertigstellung bzw. Launch fällig.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen weitere Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Vorschuss- und Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen zur Zahlung fällig.

Für Mehraufwendungen, die über die vereinbarte Leistung hinausgehen, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vereinbarte Stundenvergütung. Der Mehraufwand entsteht in jedem Fall dann,

  • wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach 3 des Vertrages nicht nachgekommen ist,
  • wenn der Auftragnehmer Aufwendungen tätigt, weil der Auftraggeber nach Freigabe des Konzeptes, nach Freigabe des Entwurfes oder nach Teilabnahme auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen vorgenommen hat, die sich auf Leistungen beziehen, die bereit freigegeben bzw. abgenommen worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 80% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistung als Ausfallhonorar, Aufwandsentschädigung und Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrages des Auftraggebers entstandenen Kosten Dritter sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zu 100% zu erstatten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Alle Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung urheberrechtlich geschütztes Eigentum von der Arthur GmbH.

 

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Die Leistungen der Firma der Arthur GmbH unterliegend dem Urheberrecht. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an einen Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer.
Die Einräumung der Nutzungsrechte wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gemäß § 4 des Vertrages geschuldete Vergütung samt Auslagen vollständig bezahlt hat.

Entwürfe und Vorschläge des Kunden begründen weder ein eigenes Nutzungsrecht noch eine Miturheberschaft.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm im Rahmen von Aufträgen erstellten Arbeiten angemessen und branchenüblich zu signieren bzw. zu verlinken und die für den Auftraggeber erstellten Arbeiten bei Bedarf als Referenz für Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn exklusive Nutzungsrechte übertragen werden.

 

6. Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet für sorgfältige und fachgerechte Erbringung seiner vertraglichen Leistungen sowie deren Mangelfreiheit.
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages dienen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Fremdleistungen und Erzeugnisse Dritter, die auf Veranlassung des Auftraggebers beauftragt werden.

 

7. Geheimhaltung und Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine ihm während seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen des Auftraggebers ohne Vorherige Zustimmung zu verwenden oder an Dritte weiter zu geben.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von Der Arthur GmbH gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
Der Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei Auftragsabwicklung gewonnenen Kenntnisse zu wahren.

 

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Bonn. Gerichtsstand ist Bonn, sofern nicht für die Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand an einem anderen Ort begründet ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.

Sollte eine dieser Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen oder werden durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

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